Asien Aktuell

"Asien Aktuell" liefert wöchentlich aktuelle Berichte und Recherchen zum Marktgeschehen in der Region. Die Publikation liefert zudem Nachrichten und Analysen sowie weiterführende Kontaktadressen.

Indien: Kontrollverfahren für Firmenfusionen eingerichtet

Erscheinungsdatum Website: 19.09.2011 12:15:02
Erscheinungsdatum Publikation: 20.09.2011

zurück zur Übersicht

BONN (NfA/gtai)--Indien verfügt seit dem 1. Juni 2011 über einen Fusionskontrollmechanismus. Die am 11. Mai 2011 seitens der indischen Wettbewerbsbehörde erlassenen "Competition Commission of India Regulations 2011" regeln die Fusionskontrolle unter dem Competition Act. Der Fusionskontrolle unterliegen dabei soganennte Combinations, also Fusionen oder Anteils- beziehungsweise Unternehmenserwerbungen, die den Wettbewerb beeinträchtigen.

Unternehmen, die eine wettbewerbsrelevante Aktivität planen, müssen dies bei der Competition Commission India (CCI) angeben. Von der Notifizierungspflicht ausgenommen sind Erwerbsvorgänge, die im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs erfolgen und bestimmte, durch die Schedule I der Combination Regulations festgelegte Schwellenwerte nicht überschreiten oder aus sonstigen Gründen ohne schädigenden Einfluss auf den Wettbewerb sind. Die CCI hat nach formeller Bekanntgabe der geplanten Fusion beziehungsweise des Anteilserwerbs ein 30-tägiges Überprüfungsrecht um festzustellen, ob das Vorhaben eine Wettbewerbsbeeinträchtigung zur Folge hat. Ist dies der Fall, stehen der Behörde weitere 180 Tage zur Entscheidung über den Erwerb zu.

Bei ihrer Entscheidung orientiert sich die CCI unter anderen an den Vorgaben der Section 20 des Competition Act, der bestehenden Marktaufteilung innerhalb des Segments, den Möglichkeiten zur Bestimmung des Preises und des Angebots durch das Neuunternehmen sowie die Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund der Verschmelzung dritte Unternehmen vom Markt verdrängt werden.

Im Falle einer zu erwartenden Wettbewerbsbeeinträchtigung kann die CCI das Projekt gemäß der Section 31 des Competition Act untersagen. Als milderes Mittel ist es der CCI allerdings auch möglich, Modifikationen der geplanten Unternehmung vorzuschlagen.

NfA/20.9.2011

zurück zur Übersicht