Finanz- und Wirtschaftsspiegel

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Ministerium regelt Ertragsbesteuerung virtueller Währungen

Erscheinungsdatum Website: 11.05.2022 17:10:02
Erscheinungsdatum Publikation: 12.05.2022

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BERLIN (Dow Jones)--Vor dem Hintergrund einer wachsenden Bedeutung von Token im Allgemeinen und virtuellen Währungen wie Bitcoin im Speziellen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben veröffentlicht, das den Praktikern in Verwaltung und Wirtschaft sowie dem einzelnen Steuerpflichtigen einen rechtssicheren und einfach anwendbaren Leitfaden zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token an die Hand geben soll. "Damit liegt erstmals eine bundesweit einheitliche Verwaltungsanweisung zum Thema vor", erklärte das Ministerium.

Das BMF-Schreiben behandelt den Angaben zufolge verschiedene Krypto-Sachverhalte, die technisch erläutert und ertragsteuerrechtlich eingeordnet werden. Neben dem An- und Verkauf etwa von Bitcoin oder Ether betreffe dies insbesondere die Blockerstellung, bei Bitcoin Mining genannt. Daneben beschäftige sich das Schreiben mit Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, den ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token sowie Token als Arbeitnehmereinkünfte.

Das Ministerium erklärte, bei einer Anhörung im Sommer 2021 sei eine der am intensivsten diskutierten Fragen gewesen, ob Vorgänge wie Lending und Staking zu einer Verlängerung der Frist führen könnten, innerhalb derer ein privater Verkauf der hierfür genutzten virtuellen Währung als privates Veräußerungsgeschäft nach Paragraph 23 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig ist. In Abstimmung mit den Ländern halte das BMF-Schreiben nun fest, "dass die sogenannte Zehnjahresfrist bei virtuellen Währungen keine Anwendung findet".

Bei Privatpersonen sei der Verkauf von erworbenen Bitcoin und Ether nach einem Jahr steuerfrei, erklärte die Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel. "Die Frist verlängert sich auch dann nicht auf zehn Jahre, wenn etwa Bitcoin zuvor für Lending genutzt wurden oder die Steuerpflichtigen beispielsweise Ether einem anderen für dessen Blockerstellung als Stake zur Verfügung gestellt haben." Das Ministerium werde sich auch weiterhin mit ertragsteuerrechtlichen Fragen rund um virtuelle Währungen und sonstige Token befassen. Hessel sprach von einem "Zwischenergebnis". Ein ergänzendes Schreiben zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten sei bereits in Arbeit.

DJG/ank/apo

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