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Bundesregierung beschließt Carbon-Leakage-Verordnung

Erscheinungsdatum Website: 01.04.2021 16:40:03
Erscheinungsdatum Publikation: 06.04.2021

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BERLIN (Dow Jones)--Unternehmen, die dem Brennstoffemissionshandel unterliegen, sollen künftig eine finanzielle Kompensation erhalten, wenn die CO2-Bepreisung zu einer Benachteiligung im grenzüberschreitenden Wettbewerb führt. Das Bundeskabinett hat dazu die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage beim nationalen Brennstoffemissionshandel beschlossen, wie Regierungssprecher Steffen Seibert bekanntgab. Carbon-Leakage bezeichnet eine klimaschädliche Abwanderung der Produktion ins Ausland aufgrund der Bestimmungen.

Das Bundesumweltministerium betonte, der Großteil der Mittel müsse wiederum in den Klimaschutz investiert werden. "Der nationale Brennstoffemissionshandel, der zu Beginn diesen Jahres gestartet ist, wird eine Lenkungswirkung hin zu klimafreundlichen Technologien und Produkten auslösen", betonte Schulze. Dabei sei es wichtig, dass Deutschland ein attraktiver Wirtschaftsstandort bleibe, "denn Abwanderungen ins Ausland würden niemandem nützen, auch nicht dem Klima".

Die Verordnung setzt laut den Angaben den Eckpunktebeschluss der Bundesregierung aus dem September 2020 zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen um. Hierzu baue sie auf den etablierten Schutzregelungen des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) auf, berücksichtige die Besonderheiten des nationalen Handelssystems und verpflichte Unternehmen zu klimaschutzwirksamen Maßnahmen im Gegenzug für die gewährte Kompensation. Ebenso seien Rückmeldungen der Bundesländer und der Verbände eingeflossen.

Alle Unternehmen mit Risiko antragsberechtigt

Kernbestandteile der Verordnung sind die Bestimmung der beihilfefähigen Sektoren, die Berechnung der Beihilfehöhe, eine unternehmensbezogene Prüfung sowie die Festlegung von Gegenleistungen. Alle Sektoren und Teilsektoren, die von der Sektorenliste des EU-ETS erfasst sind, sind demnach auch im nationalen Emissionshandel beihilfeberechtigt. Für weitere Sektoren bestehe die Möglichkeit, innerhalb eines Antragsverfahrens aufgenommen zu werden, sofern bestimmte quantitative oder qualitative Kriterien erfüllt werden. Dieser breite Ansatz gewährleiste, dass alle Unternehmen mit einem möglichen Carbon-Leakage-Risiko antragsberechtigt sind.

Gleichzeitig werde sichergestellt, dass die Ausgleichszahlungen zielgerichtet erfolgen und sich am realen Wettbewerbsrisiko orientieren: Der Auszahlungsbetrag richte sich nach einem Kompensationsgrad, der abhängig von der Höhe der Emissionsintensität eines Sektors zwischen 65 und 95 Prozent abgestuft ist. Weitere Faktoren sind laut dem Ministerium die beihilfefähigen Brennstoff- beziehungsweise Wärmemengen sowie der sogenannte Benchmark-Ansatz. Er sorgt, analog zum EU-ETS, dafür, dass das Beihilfeniveau durch die 10 Prozent besten Anlagen einer Branche bestimmt wird.

Als Gegenleistung für die Kompensationszahlungen sind die Unternehmen verpflichtet, ein Energiemanagementsystem zu betreiben und ab 2025 mindestens 80 Prozent des Beihilfebetrages in Klimaschutzmaßnahmen zu investieren, die wirtschaftlich umsetzbar sind. In den Jahren 2023 und 2024 sind es mindestens 50 Prozent. Geplant sind dazu Übergangsregelungen. Die Verordnung wird dem Bundestag zur Zustimmung vorgelegt. Da die Kompensationen eine Beihilfe darstellen, will die Regierung zudem die Genehmigung der Verordnung durch die EU-Kommission beantragen.

DJG/ank/sha/06.04.2021

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