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Bundesrat stimmt längerer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu

Erscheinungsdatum Website: 12.02.2021 18:35:02
Erscheinungsdatum Publikation: 15.02.2021

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BERLIN (Dow Jones)--Der Bundesrat hat der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen bis Ende April zugestimmt. Der besondere Insolvenzschutz gilt für überschuldete Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Corona-Hilfsprogrammen erwarten können. Bedingung für die Aussetzung ist allerdings, dass die Unternehmen die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt haben.

Die Verlängerung geht auf eine Initiative des Bundesrats zurück. Ihr wurde bereits Ende Januar im Bundestag zugestimmt. Soweit von November bis Ende Februar aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten oder können, wird die Insolvenzantragspflicht laut Gesetz auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Außerdem wird auch der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen verlängert. Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist aber, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Steuerberater ein halbes Jahr mehr Zeit erhalten, um eine Steuererklärung fristgemäß abzugeben. Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist bis Ende August 2021 statt wie sonst üblich bis Ende Februar. Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate ausgeweitet. Grund für die Fristverlängerung ist, dass Steuerberater mit der Beantragung der aktuellen Corona-Hilfsprogramme für Unternehmen stark ausgelastet sind.

An der verlängerten Aussetzung der Insolvenzpflicht hat es im Vorfeld auch Kritik gegeben. Gegner verweisen auf Risiken für Gläubiger und eine Verschleierung der tatsächlichen Insolvenzzahlen. Allerdings hat sich der Einzelhandel für eine weitere Aussetzung der Anzeigepflicht ausgesprochen. Geschäfte leiden besonders unter dem Corona-Lockdown.

DJG/aat/apo/15.02.2021

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