Mittel- und Osteuropa Aktuell

 

Der Newsletter enthält auf die Region bezogene Meldungen zu Unternehmen, Wirtschaft und Politik, Branchen und Märkten, Konjunktur und gibt wertvolle Tipps zu Finanzierungen, Investitionen und Privatisierung. Ausschreibungen und Veranstaltungshinweise runden das Angebot von "Dow Jones Mittel- und Osteuropa" ab.

Schärfstes Schwert gegen Demokratiesünder unter den EU-Staaten

Erscheinungsdatum Website: 11.09.2018 14:05:33
Erscheinungsdatum Publikation: 12.09.2018

zurück zur Übersicht

BRÜSSEL (AFP)--Der Entzug von Stimmrechten ist das schärfste Schwert der EU gegen ihre Mitgliedstaaten. Im vergangenen Dezember wurde wegen der umstrittenen polnischen Justizreformen gegen Polen erstmals ein solches Verfahren eingeleitet. Das Europaparlament könnte dies nun auch gegen Ungarn fordern, womit die Mitgliedstaaten gezwungen wären, die Frage auf ihre Tagesordnung zu setzen. Ein Überblick:

HOHE HÜRDEN

Die Möglichkeit gibt es seit dem Reformvertrag von Amsterdam von 1999. Heute findet sie sich in Artikel 7 EU-Vertrag. Angedroht wurde diese Sanktion schon vielen Ländern. Aber erst im vergangenen Jahr machte die EU im Falle Polens ernst. Denn das Verfahren gilt als "Atombombe" im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten: Es soll zwar der Abschreckung dienen, aber möglichst nie zum Einsatz kommen. Die Hürden in dem dreistufigen Verfahren sind entsprechend hoch.

STUFE 1: WARNUNG

In einem ersten Schritt kann der Rat der Mitgliedstaaten eine Warnung an die betroffene Regierung aussprechen und eine "eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung" von europäischen Grundrechten feststellen. Hierzu sind nach einer Zustimmung des Europaparlaments vier Fünftel der Mitgliedstaaten nötig - dies wären 22 Staaten.

STUFE 2: NÖTIGE EINSTIMMIGKEIT

In der zweiten Phase kann "auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments" das eigentliche Verfahren ausgelöst werden. Die anderen EU-Staaten müssen dabei einstimmig "eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung" europäischer Grundwerte feststellen.

STUFE 3: SANKTIONSBESCHLUSS

Im nächsten Schritt kann dann die Entscheidung getroffen werden, "bestimmte Rechte auszusetzen (...) einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat". Möglich ist ein teilweiser Entzug von Rechten oder ein komplettes Abstimmungsverbot, was praktisch einer Aussetzung der aktiven EU-Mitgliedschaft gleichkommt. Seine Verpflichtungen gegenüber der EU einschließlich der Beitragszahlungen muss das Land aber weiterhin erfüllen.

Nötig für den Sanktionsbeschluss ist eine qualifizierte Mehrheit im EU-Rat. Dies wären 20 Mitgliedstaaten, die für mindestens 65% der EU-Bevölkerung abzüglich der Bürger des betroffenen Landes stehen. Um die Sanktion zu lockern oder wieder aufzuheben, ist ein Beschluss mit der gleichen Mehrheit nötig.

VETO-ANKÜNDIGUNG

Im Falle Polens hatte Ungarn aber schon vor Jahren klar gemacht, dass es Sanktionen nicht mittragen und den einstimmigen Beschluss in Stufe 2 blockieren würde. Das Verfahren gegen Warschau hängt bei den Mitgliedstaaten deshalb noch immer in Phase eins. Statt zu entscheiden, setzen die EU-Länder weiter auf Dialogversuche mit der polnischen Regierung. Umgekehrt würde Polen voraussichtlich niemals Sanktionen gegen Ungarn unterstützen.

JURISTISCHE UNKLARHEIT

Allerdings gibt es eine offene Frage: Einige Juristen sind der Meinung, dass Länder, gegen die selbst das Verfahren nach Artikel 7 läuft, nicht bei den Abstimmungen berücksichtigt werden dürfen. Damit wäre Polen wie Ungarn die Möglichkeit zur Blockade genommen. Da dies aber umstritten ist, müsste darüber wohl letztlich der Europäische Gerichtshof entscheiden, um Klarheit zu schaffen.

ost/12.9.2018

zurück zur Übersicht