Euro Intern

"Euro Intern" enthält neben umfassenden Informationen zur Geldpolitik in der Eurozone und der EU auch wichtige Hintergrundinfos und Analysen mit Charts von EZB-Beobachtern.

BaFin droht mit höheren Strafen bei Wertpapierhandelsgesetzverstößen

Erscheinungsdatum Website: 23.02.2017 13:11:34
Erscheinungsdatum Publikation: 27.02.2017

zurück zur Übersicht

BONN (Dow Jones)--Große Unternehmen müssen in Zukunft bei Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) offenbar mit härteren Strafen rechnen. Dies geht aus den WpHG-Bußgeldleitlinien II hervor, die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am Mittwoch veröffentlichte. "Gerade bei Konzernen mit einem hohen Umsatz und einer starken Marktkapitalisierung werden wir bei schwerwiegenden Verstößen in Zukunft deutlich höhere Bußgelder sehen", erklärte BaFin-Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele.

Die konkretisierten Bußgeldleitlinien ergänzen die bisherige Fassung vom November 2013. Bei Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz kann die BaFin seit November 2015 beziehungsweise Juli 2016 deutlich höhere Sanktionen verhängen. Wie die Aufsicht diese einsetzt und Bußgelder bemisst, konkretisiert sie in ihren WpHG-Bußgeldleitlinien II. Die überarbeiteten Leitlinien gelten für Verstöße bei Ad-hoc-Mitteilungen und Stimmrechtsmeldungen sowie der Finanzberichterstattung.

Roegele erklärte, der europäische Gesetzgeber habe mit der Einführung umsatzbezogener Geldbußen auch für größere Unternehmen in besonders schwerwiegenden Fällen eine spürbarere Sanktionierung ermöglichen wollen. So könne die BaFin beispielsweise bei Verstößen gegen die Finanzberichterstattungspflichten nun bis zu 10 Millionen Euro, 5 Prozent des konzernweiten Jahresumsatzes oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängen.

Für einen Emittenten mit einem Gesamtumsatz von 50 Milliarden Euro etwa seien damit Bußgelder von bis zu 5 Prozent des relevanten Gesamtumsatzes möglich, also bis zu 2,5 Milliarden Euro, rechnete die Aufsicht vor. Bisher habe das maximale Bußgeld bei 200.000 Euro gelegen.

Roegele betonte aber auch die Verantwortung der BaFin, insbesondere bei weniger schweren Verstößen mit Augenmaß vorzugehen. Hier werde die Aufsicht im Einzelfall Geldbußen festsetzen, die weit unterhalb der gesetzlich festgelegten Obergrenze lägen.

DJG/stl/kla/27.02.2017

zurück zur Übersicht