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Commerzbank: BVerfG legt Latte für Neuaufnahem QE wohl nicht höher

Erscheinungsdatum Website: 28.06.2019 17:45:03
Erscheinungsdatum Publikation: 01.07.2019

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FRANKFURT (Dow Jones)--Die Commerzbank sieht kein besonders hohes Risiko, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bei seiner Verhandlung über die Rechtmäßigkeit des Staatsanleihekaufprogramms (PSPP) der Europäischen Zentralbank (EZB) die Latte für eine abermalige Erhöhung dieser Bestände (QE) höher legen wird. Volkswirt Michael Schubert schreibt in einem Kommentar: "In dem gegen Ende des Jahres zu erwartenden Urteil dürfte das BVerfG dem Urteil des Europäischen Gerichthofs (EuGH) kaum offen widersprechen, das der EZB einen weiten Ermessensspielraum einräumt. Den ein oder anderen Stolperstein könnte das BVerfG der Notenbank aber schon in den Weg legen."

Das Verfassungsgericht hatte dem EuGH im vergangenen Jahr die Frage vorgelegt, ob das PSPP aus seiner Sicht einen Verstoß gegen europäischen Recht darstelle, was dieser verneinte. Im Gegenteil: Die Richter urteilten, dass der EZB bei ihren geldpolitischen Entscheidungen "ein weites Ermessen einzuräumen" sei, weil sie "Entscheidungen technischer Natur treffen und komplexe Prognosen und Beurteilungen vornehmen" müsse. In einem früheren Urteil hatte der EuGH dagegen geurteilt, dass der Ankauf von Staatsanleihen keine monetäre Staatsfinanzierung darstelle, so lange die EZB die festgesetzten Obergrenzen nicht verletze.

Nach dem neuen Urteil wäre das Vorgehen der EZB jedoch nur zu beanstanden, falls diese "einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen" hätte. Einen solchen habe der EuGH aber weder bei der EZB-Definition von Preisniveaustabilität noch bei der Dauer und dem Umfang des Staatsanleihekaufprogramms erkennen können, sagt Schubert.

EZB-Präsident Mario Draghi interpretiert dieses neue Urteil dahingehend, dass die Obergrenzen des PSPP, vor allem das sogenannte Emittentenlimit, selbst gesetzte Grenzen sind, die die EZB auch anheben könne. Vor dem EuGH-Urteil hatte er dagegen in einer Anhörung des Wirtschafts- und Währungsausschusses 2017 gesagt, die Obergrenzen stünden fest und die EZB habe nicht vor, sie zu verletzen.

"Das Gericht könnte argumentieren, dass diese klare Äußerung des EZB-Präsidenten den EuGH darin bestärkt hat, bei seinem Urteil zu unterstellen, dass die Obergrenzen von der EZB nicht angetastet werden", schreibt Schubert in seinem Kommentar. Außerdem könnte das Verfassungsgericht laut Schubert auf die EuGH-Aussage verweisen, dass eine gerichtliche Einschätzung nicht möglich sei, "wenn das Problem hypothetischer Natur ist". Folglich sei das EuGH-Urteil über die Rechtmäßigkeit des EZB-Staatsanleihekaufprogramms nur im Fall der aktuell von der EZB gesetzten Grenzen gültig - an der Ankaufobergrenze von 33 Prozent sei also festzuhalten.

Wird das BVerfG den Entscheidungsspielraums der EZB also tatsächlich einschränken? "Wir bleiben bei unserer Auffassung, dass durch das EuGH-Urteil die Hürde für die EZB, die Nettoanleihenkäufe wiederaufzunehmen, erkennbar gesunken ist, aber auch wegen der oben skizzierten Rechtsauffassung noch höher liegt als bei anderen Instrumenten der EZB (Leitzinsen, Forward Guidance)", schreibt Schubert.

DJG/hab/apo/01.07.2019

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